Sonntag 8. Dezember 2013, 17:05
Sonntag 8. Dezember 2013, 17:43
Sonntag 8. Dezember 2013, 21:50
VI. Strafbestimmungen
Art. 33
Straftatbestände
1 Mit Busse von 1000 Franken bis 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a ein Denkmal unbefugt zerstört, beschädigt oder verändert,
b ohne Bewilligung eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist,
c eine Bewilligung überschreitet,
d eine Meldung unterlässt, die durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist,
e vollstreckbaren Anordnungen, die ihr oder ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
2 In schweren Fällen, insbesondere bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnsucht und im Wiederholungsfall, kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]
3 In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 1000 Franken.
4 Eine Strafe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und zur Tragung der Kosten für die Beseitigung des Schadens.
Die Konferenz schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) erarbeitet zurzeit Leitlinien für Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen, die den Gebrauch von Metalldetektoren mit einschliessen sollen. Die KSKA möchte mit diesen Leitlinien schweizweit koordinierte Regelungen zur Einbindung von Privaten schaffen, die archäologische Tätigkeiten ausüben möchten. Dazu gehören namentlich die Gesuchs- und Bewilligungspflicht, aber auch Aus- und Weiterbildungen. Auch wenn damit illegale Handlungen im Bereich der Archäologie nicht vollends zu verhindern sein werden, erwarten die kantonalen Fachbehörden deren merkliche Einschränkung.
Sonntag 8. Dezember 2013, 23:43