Hallo zusammen
Wenn ich das Richtig sehe ,möchte der Staat ,private Sammlungen jeglicher Art ,Beweispflichtig machen ,das heist ,
der Sammler soll bis zu 30 Jahre zurück nachweisen ,woher seine Sammlerstücke stammen ,kann der Sammler das nicht ,
wird die Sammlung ,kosten und Strafwirgsarm einkassiert !
Das gab es schon mal ,vor rund 75 Jahren ,dort in Deutschland zur NS Zeit ,wurden Reiche Deutsche Familien ,
auf diese Art Endeignet !
Die kommen damit so wieso nicht durch ,wird im Kern erstikt ,da dies gegen § 12 des Grundgesetzes in der Fassung von 1990 verstöst !
§ 12 Algemeine Persönlichkeitsrechte
Und
Art 2 GG Recht auf Persönlichkeitsempfalltung
Quelle :
http://www.grundrechteschutz.de/gg/frei ... chkeit-258Freie Entfaltung der Persönlichkeit – Allgemeine Handlungsfreiheit
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
[Art. 2 Abastz 1 GG]
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die humanistische Weltanschauung sieht die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und der des Mitmenschen als das höchste Ziel des menschlichen Lebens an1.
Neben der Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit, verstanden als Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, werdem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützten Menschenwürde auch das allgemeine Persönlichkeitsrechts einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiges Grundrecht hergeleitet.
Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit für Jedermann. Träger dieses Grundrechts ist daher nicht nur ein deutscher Staatsangehöriger, sondern jeder Mensch. Auch inländische juristische Personen wie etwa Handelsgesellschaften oder Vereine können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG vom Schutzbereich der Allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst sein.
Sachlicher Schutzbereich – Die allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG schützt „die freie Entfaltung der Persönlichkeit“. Aus diesem Wortlaut wurde in der zunächst vorherrschenden Persönlichkeitskerntheorie gefolgert, dass von Art. 2 Abs. 1 GG nur besondere, „hochwertige“ Persönlichkeitsentfaltungen geschützt sind, da nur so das Grundrecht dem Gewicht der übrigen Grundrechte vergleichbar ist.
Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht bereits früh in seiner Elfes-Entscheidung2 zur Ausreisefreiheiit entschieden, das Art. 2 Abs. 1 GG eine „allgemeine Handlungsfreiheit“ gewährleistet und damit selbst so banale Dinge wie „das Reiten im Walde“3 schützt. Grundlage dieser weiten Auslegung ist die Gesetzgebungsgeschichte: Der Parlamentarische Rat wollte dem Grundrecht zunächst die weitreichende Formulierung „Jeder kann tun und lassen was er will“ geben, wählte dann aber der sprachlichen Gefälligkeit wegen die heutige Formulierung, ohne mit diesem geänderten Wortlaut auch eine inhaltliche Einschränkung zu beabsichtigen. Als einen weiteren Beleg dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber ein solches weites Verständnis zugrunde gelegt hat, spricht für das Bundesverfassungsgericht auch, dass die Schranken – und hier insbesondere die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ – weiter gefasst sind als bei jedem anderen Grundrecht, was aber nur bei einem ungemein weiten Schutzbereich Sinn macht.
Diese vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Auslegung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist heute allgemein anerkannt, weswegen das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht weitgehend als „allgemeine Handlungsfreiheit“ verstanden wird. Diese in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit stellt damit ein „Auffanggrundrecht“ dar, das immer eingreift, wenn speziellere Grundrechte nicht vorhanden sind, teilweise auch, wenn die Voraussetzungen dieser speziellen Grundrechte nicht erfüllt sind. Demnach darf beispielsweise jedermann ausreisen4 oder Tauben füttern5.
Darüber hinaus ist Art. 2 Abs. 1 GG auch ein Auffanggrundrecht für Ausländer: Soweit einige Grundrechte als „Deutschengrundrechte“ ausgestaltet sind, können sich Ausländer stattdessen auf Art. 2 Abs. 1 GG – allerdings mit der dort bestehenden weitreichenden Einschränkungsmöglichkeit – berufen.
In diesem Zusammenhang erlangt die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auch eine besondere Bedeutung für Unionsbürger, also für Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Für diese Unionsbürger schreibt der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in allen Mitgliedsstaaten ein Verbot der Diskriminierung vor (Art. 12 EG). Dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und der hierdurch allen Unionsbürgern gewährte Schutz wird bei den „Deutschengrundrechten“ mithilfe einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG erreicht.
Dieses Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG als ein subsidiäres Auffanggrundrecht hat die Stellung des Bundesverfassungsgerichts erheblich gestärkt, dann nunmehr kann jeder Bürger jedes ihn belastende Gesetz unter Berufung auf sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen lassen – auch wenn das Bundesverfassungsgericht die meisten dieser Verfassungsbeschwerden nach einer ersten Prüfung nicht zur Entscheidung annimmt.
Eine Einschränkung nimmt das Bundesverfassungsgericht insoweit allerdings bei der Überprüfung einer behaupteten unrichtigen Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung vor. Auch hierbei liegt regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor, da bei einer unrichtigen Gesetzesauslegung die belastende Entscheidung gerade nicht mehr von der „verfassungsmäßigen Ordnung“ gedeckt ist. Mit dieser Begründung könnte das Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung aller Urteile der bundedeutschen Fachgerichte vornehmen. Allerdings ist eine solche „Superrevisionsinstanz“ weder nach dem Selbstverständnis des Bundesverfassungsgericht sinnvoll wäre dies vom Bundesverfassungsgericht auch überhaupt zu bewältigen. Deshalb beschränkt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung von Urteilen auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht, also darauf, ob eine Entscheidung willkürlich war oder ob in der gerichtlichen Entscheidung die Bedeutung der Grundrechte überhaupt verkannt wurde. Eine Verfassungsbeschwerde, die dagegen nur die falsche Anwendung des (einfachgesetzlichen) Rechts rügt, wird dagegen vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Daneben hat dieses Verständnis der Allgemeinen Handlungsfreiheit als ein subsidiäres Auffanggrundrecht aber auch Auswirkungen im Verwaltungsrecht (einschließlich des Steuerrechts und des Sozialrechts), wo sie im Rahmen des Rechtsschutzes zur Adressatentheorie führt: Da jeder belastende Verwaltungsakt den Adressaten möglicherweise zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen könnte, liegt bei dem Bürger für jeden an ihn gerichteten Verwaltungsakt die erforderliche Klagebefugnis vor.
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Denkbare Eingriffe in die Allgemeine Handlungsfreiheit sind aufgrund der umfassend verstandenen Weite dieses Grundrechts unendlich vielfältig. Daher werden als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Allgemeine Handlungsfreiheit nur „erhebliche Eingriffe“ verstanden, während Bagatellen schon nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG angesehen werden.
Vom Grundrechtsschutz der Allgemeinen Handlungsfreiheit werden allerdings nicht nur „klassische“ Eingriffe, also zielgerichtete (finale), unmittelbare, rechtsförmige und notfalls mit (Verwaltungs-)Zwang durchsetzbare Eingriffe, umfasst, sondern auch solche Maßnahmen, die nur zu faktischen Beeinträchtigungen führen.
Allgemeine Handlungsfreiheit und die Schrankentrias
Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine Handlungsfreiheit nicht schrankenlos, sondern sieht hierfür drei Schranken vor. So wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur garantiert im Rahmen
1. der verfassungsmäßigen Ordnung,
2. den Rechten anderer und
3. dem Sittengesetz6.
Dabei hat heute allerdings fast nur noch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung Bedeutung, die alle formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen umfasst, angefangen vom Grundgesetz über die Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen über die Landesverfassungen und Landesgesetze bis hin zu den Satzungen der Kreise, Städte und Gemeinden, und damit angesichts der heutigen Normendichte nahezu alle Lebensbereiche und Lebenslagen umschließt. Allerdings müssen auch hier die einschränkenden Gesetze dem Übermaßverbot genügen, also verhältnismäßig sein.
Für eine Einschränkung eines Grundrechts verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels nennen muss. Da nun aber nahezu jedes Gesetz die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkt, gilt dieses Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Mann wird natürlich versuchen ,die Privaten Sammlungen ,mit Hilfe von Advokatischen

lzügen ,ein zu verleiben !
Wenn die das ernst meinen ,werden noch mehr Kulturgüter in der Versenkung verschwinden und sie haben das Gegenteil ereicht .
Lg